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Das Brücker Weiherhaus und Begebenheiten im Dingstuhl Brück

Schauen wir auf die letzen rund 1000 Jahre unserer Heimatgeschichte zurück, so ergibt sich folgende Gliederung 8 00 bis 1100 (300 Jahre) Ahrgau; 1100 bis 1200 (100 Jahre) Grafschaft Are; 1200 bis 1246 (46 Jahre) Grafschaft Altenahr; 1246 bis 1794 (548 Jahre) Kurfürstentum Köln; 1794 bis 1814 (20 Jahre) Franzosenherrschaft; 1814 bis 1918 (102 Jahre) Rheinprovinz, Königreich Preußen; 1918 bis 1945 (27 Jahre) Freistaat; nach 1945 Land Rheinland-Pfalz, Bundesrepublik Deutschland  

Die weitaus längste Zeit (548 Jahre) lebten unsere Vorfahren unter den Kurfürsten von Köln.

 

Damals herrschten natürlich ganz andere Besitzverhältnisse als heute. Fast alles Land gehörte dem Grundherrn, dem Landesherrn, also dem Kurfürstentum Köln. Die Bauern, die es bewirtschafteten hatten die Felder, Wiesen und Wälder nur als Lehen.

 

Wohl musste der Grundherr das Land als Erblehen in der Bauernfamilie lassen; der älteste Sohn bekam nach dem Tod des Bauern den Hof als Lehen übertragen. Der Pachtbauer musste jährlich Pacht entrichten, meist Naturalien, d.h. Getreide, Vieh. Grundherr und Eigentümer war also bei uns der jeweilige Kurfürst von Köln. In anderen Orten war es ein Kloster, dem dann ebenfalls Abgaben zu leisten waren (z.B. Kesseling – Kloster Prüm). Es war meist der zehnte Teil des Viehs jährlich. In Notzeiten wurden die Abgaben verringert und bei Krankheiten wurde ebenfalls milde verfahren, so dass unsere Vorfahren trotz ihrer Abhängigkeit leben und bestehen konnten.

 

 

Hier in Brück gab es aber auch noch das „Haus Brück“ oder auch „Weiherhaus“ genannt, aufgrund der Lage am Weiher. Alles was dazu gehörte war auch Eigentum des Kurfürsten von Köln. Doch dieses „Haus Brück“ wurde nicht an einen Bauer verpachtet, sondern mit diesem bedeutsamen Hof belehnte der Erzbischof und Kurfürst von Köln immer nur einen adeligen Herrn, der das „Haus Brück“ und das dazu gehörige Land so lange besaß, wie er lebte. Dann fiel es wieder an den Kurfürsten zurück, und dieser vergab es wieder an einen anderen vornehmen Herrn.  

Folgende Namen sind mit dem Lehensgut Brück verbunden:

 

1370 von Brügge 1430 von Frankenhofen 1440 von Gudensberg (Godesberg) 1449 von Kessel 1632 von Disteling 1661 von Gruithausen 1769 von der Heyden ( genannt Belderbusch)

 

Wer also das „Haus Brück“, das Weiherhaus, zum Lehen bekam, der war ein reicher und mächtiger Mann.

 

Zu dem Hof gehörten 50 Morgen Acker, Wald, Wiese und Weingärten. Das war aber der geringste Vorteil. Mit dem „Haus Brück“ waren noch andere Einkünfte verbunden. Der jeweilige Inhaber des Weiherhauses bekleidete das Amt eines Erbforstmeisters und Erbwildschultheißen, d.h. hier war das Fortmeisteramt und das Wildgericht im erzbischhöflichen Amt Altenahr. Wohl stimmte der Verwaltungsbereich Amt Altenahr nicht ganz überein mit dem sogenannten Wald- und Wildbann, dem Revier, das das Weiherhaus in Brück zu verwalten hatte. Dieser Bereich reichte über die Grenzen des Amtes Altenahr hinaus. Es gehörten dazu noch Hönnigen, Kesseling, Herschbach, Weidenbach und noch einige andere Gebiete in der Eifel.

 

Über den gesamten Bereich hatte das „Haus Brück“ die Gerichtsbarkeit, wenn Wildfrevel vorkamen, wenn die Teiche, Bäche und Flüsse nicht in Ordnung waren. Der Herr des Weiherhauses konnte dann bestimmte Strafgelder kassieren.

Außerdem hatte er noch andere Einkünfte: Er bekam ein Drittel des in seinem Bereich erlegten Wildes, den zehnten Teil der Abgaben der Bauern nebst Kleinabgaben wie Hafer, Öl, Wachs Hühner, Trauben und Fische.

 

Die Zehntscheune stand zunächst in Denn (Decem= 10) später in Brück. Weitere Rechte und Satzungen, die mit dem Brücker Weiherhaus in Verbindung standen, gehen aus einem Wildförster-Weistum von 1617 hervor.

 

 


(Zur Zeit der Germanen und auch im frühen Mittelalter urteilte man auf der Dingstätte nach dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht. Erst vom 13. bis 16. Jahrhundert schrieb man diese Gewohnheitsrechte auf und nannte diese Niederschrift „Weistum“, da es demRecht den Weg „weisen“ sollte. Es sind die ersten aufgeschriebenen Gesetze und Verhaltensweisen. Vor diesen galt nur das mündlich überlieferte Recht, das sich natürlich leicht verändern ließ. Je nachdem, ob ein Herr streng oder milde mit seinen Untertanen umgehen wollte.)  

Aus den Gerichtsprotokollen des 17. Jahrhunderts geht hervor, dass der Herr des Weiherhauses sich nicht selbst um Wälder, Wild und Gewässer kümmerte, sondern er, der Oberwildschuldheiß, wie er sich nannte, hatte einen so genannten „Wildförster“ angestellt. Der letzte Wildförster, der bei einem der Herren vom Hause Brück angestellt war, kam aus Herschbach und hieß Johannes Schomacher.

 

Er hatte also dafür zu sorgen, dass im Wald alles in Ordnung war und dass die Mühlenläufe vorschriftsmäßig waren.

 

In dem oben erwähnten Gerichtsprotokoll wurde festgestellt, dass zu seiner Zeit die Wiesenbäche schlecht im Stand waren.

 

Es wurde im Protokoll auch darauf hingewiesen, dass die Bauern dem Wildförster zu gehorchen und seine Anordnungen zu befolgen haben.

 

Zum wiederholten Male sei darüber zu klagen, dass die Arbeiten am Weiher vernachlässigt worden waren und der Herr des Weiherhauses machte darauf aufmerksam, dass die Arbeiten am Weiher eine Gemeinschaftsaufgabe von allen Brücker Bauern sei.

 

Bezüglich der Gerichtsprolle kann folgendes erklärt werden: Das große Kurfürstentum Köln war in verschiedene Ämter eingeteilt; eines war auch das Amt Altenahr.

 

Das Amt Altenahr wiederum bestand aus dem Dingstuhl Brück, dem Dingstuhl Altenahr, dem Dingstuhl Liers, aus den Vogteien Hönningen und Kesseling und den Unterherrschaften Burgsahr, Kirchsahr, Lind, Vischel und Vensburg.

 

Ein Dingstuhl war ein kleiner Verwaltungsbereich mit einem Gerichtssitz, heute zu vergleichen mit einer großen Gemeinde, die in unserer Zeit allerdings keine richterliche Gewalt hat. Brück war also auch ein Dingstuhl, eine Gemeinde, zu der Denn und Pützfeld gehörten.

 

 


Der Erzbischof und Kurfürst von Köln war oberster Herr und Richter über die Bürger. Er hatte in Altenahr, also auf dem Amt einen Amtmann, der in seinem Namen nach dem Rechten zu sehen hatte.  

Der Amtmann wiederum setzte in jedem Dingstuhl einen Richter ein, der Schultheiß genannt wurde. Der Schultheiß hatte aber nicht allein zu entscheiden. Ihm wurden Schöffen zur Seite gestellt, die aus den drei Ortsteilen Brück, Denn und Pützfeld kamen. Der Schultheiß rief mehrmals im Jahr zu einem Geding, zu einer Versammlung auf. Dann mussten die Schöffen aus den drei Ortsteilen vollzählig erscheinen. Außerdem kamen die Dorfbewohner zusammen und jeder konnte vorbringen, was ihm nicht gefiel oder worüber er sich zu beklagen hatte. Ein Gerichtsschreiber hielt alles schriftlich fest, was verhandelt wurde. So sind aus der kurfürstlichen Zeit, vor allen von den Jahren 1605 bis 1795 noch viele Begebenheiten erhalten, die in den Gerichtsprotokollen des kurfürstlichen Dingstuhls Brück aufgeschrieben sind.

   

Dieser dicke, umfangreiche Band liegt im Staatsarchiv in Koblenz. Die handschriftlichen Darlegungen sind jedoch recht schwer zu lesen, da sie schon teils verblasst, zum Teil mit willkürlichen Verschnörkelungen versehen und auch in beliebiger Rechtschreibung verfasst wurden.

   

Durch mühevolles Enträtseln konnte hier folgendes entnommen werden:

   

So war am 11. Januar 1612 ein Geding, d. h. eine Versammlung. Leiter des Gerichts, also Schultheiß, war zu dieser Zeit Johann Krämer. Zunächst befiehlt er den Leuten Ruhe und Ordnung und fordert sie dann auf, zu sagen, was im Dorf nicht in Ordnung sei.

   

Da meldet sich zunächst Rentmeister Nelles, Angestellter vom Amte Altenahr und Verwalter der grundherrschaftlichen Einnahmen. Er nennt einige Bauern, die ihre Pacht noch nicht bezahlt haben. Diese treten verschämt vor und werden vom Gericht aufgefordert, Fehlendes sofort zu begleichen. Auch sonst wird von sträflichem Tun berichtet.

   

Ein Wirt aus Brück tritt vor und berichtet, dass Christian Ulrich und Andreas Ley ihre Zechschulden noch nicht bezahlt haben. Christian Ley wehrt sich und behauptet, dass der Wein und das Bier bei dem Wirt schlecht zu trinken gewesen sei, da die Getränke mit Wasser gestreckt wären.

   

Auch in Pützfeld sollen die Leute Wein gefertigt haben, der niemals verkauft werden dürfe.

   

Der Schultheiß und die Schöffen setzen eine Frist von 14 Tagen, in der die Übelstände abzustellen sind.

   

Schließlich meldet sich Dionüsius Lückenbach, er berichtete: In einem Haus in Brück hat man zu lange zusammen gesessen und getrunken, dass man sich übergeben musste und dass man sich mit einem „Pott“ auf den Kopf geworfen hat, dass das Blut heraus floss.

   

 


Johann Weber beschwerte sich, dass ihm geliehenes Werkzeug nicht zurückgegeben wurde.  

Der Schultheiß gab noch bekannt, dass in den nächsten Tagen bei Bauer Johann Tillmanns versteigert wird, da er auch nach der zweiten Mahnung noch nicht seinen Pachtzins bezahlt hat.

   

Die Schöffen machen darauf aufmerksam, dass die Bewohner von den Ortsteilen Brück, Denn und Pützfeld gleiches Recht haben und dass sie bei der Versteigerung alle mitsteigern dürfen.

   

So oder ähnlich verliefen die vielen Zusammenkünfte, die Dinge, die damals bei uns abgehalten wurden. Sie fanden immer in Brück statt. Aus einem Gerichtsprotokoll geht hervor, dass der Schultheiß vom Dingstuhl Brück in Pützfeld wohnte. Zum Ding kam man fast immer an einem Mittwoch zusammen.

   

Es wird vom Mittwoch, dem 8. Januar 1614 berichtet, dass der Schultheiß Johann Krämer oft Ärger mit den Schöffen hatte. Der aus Denn, Johann Schülter, kam einfach nicht immer. Der von Brück, Wilhelm Weber, kam oft zu spät. Der Schultheiß erinnerte sie dann immer durch eine Geldstrafe von 5 Talern (1 Taler etwa 3 Mark bzw. 1,53 Euro) an ihre Pflicht.

   

Die Schöffen hatten aber auch ihre besonderen Rechte, obwohl sie einfache Bauern waren, wie die anderen Bewohner des Dorfes. Sie durften 32 Schafe und einen Widder halten, jeder andere Bauer nur 30 Schafe. Außerdem hatten die Schöffen das Recht der Vortrift. Sie durften zuerst mit ihrem Vieh über die Fluren, die Allmenden gehen, wo man die Schafe weiden lassen konnte.

   

Blieb ein Bauer unentschuldigt oder ohne durch seine Frau vertreten zu sein vom Geding fern, so wurde er mit 4 Talern bestraft. Alle mussten erscheinen und vorbringen, was vorgefallen war.

   

 


Hier einige typische Freveltaten:  

Bei der Kirmes haben sich die Leute geschlagen mit Fäusten und „mit bei sich habenden Knüppeln“. Es kam hin und wieder auch zu Messerstechereien. Frauen werden oft angeklagt, die böse Scheltworte gebrauchten. Es wurde darüber geklagt, dass ein Bauer seine Schafe über fremdes Land getrieben habe, so dass in einem Gartenfeld nur noch halbe Rüben und klägliche Kohlstümpfe geblieben waren. Oft auch klagte man die Wirte an. Sie schütten nicht das richtige Maß Bier. Auch der Weinzapf war unregelmäßig.

   

Im April 1613 hatte der Zirpes Peter den Sohn des Schultheißen mit der Peitsche um den Hals geschlagen. Wahrscheinlich, weil der Schultheiß den Peter Zirpes einen Monat vorher ermahnt hatte, nicht mehr dem Bäcker so schmutziges Korn zu verkaufen.

   

Es wird berichtet, dass der Ehemann Marthen Theisen seine Frau Veronika geschlagen habe. Eine Frau aus Brück, Maria Katharina Barzen, wurde angeklagt, sie habe am 16. Juni 1613 in Brück ihren Bruder und ihre Mutter umbringen wollen.

   

Immer wieder ergeht die Mahnung, dass die Schweine, die gemeinsam von einem Hirten im Freien gehütet wurden, nicht eher herauszulassen sind, als bis der Schweinehirt das Zeichen dazu mit dem Blashorn gegeben hat. Ungehorsame werden mit drei Gulden bestraft (1 Taler etwa zwei Gulden).

   

Peter Schäfer aus Brück wird am 13. November 1716 angeklagt: Er ist im ganzen Amt bekannt wegen seiner Lügen und hat in der Kirche zu Lind den Opferstock geraubt. Er sei außerdem ein bösartiger Landstreicher.

   

Am 29.Juli 1731 berichtet Michael Nießen aus Pützfeld: Er klagt, als er am Mittwoch Abend nach Hause gehen wollte, habe ihm Michael Schwan aus Denn aufgepasst und ihm „mir nichts dir nichts“ mit einer Stange über die Schulter geschlagen, dass er zu Boden gefallen sei. Im Fallen habe er die Stange ergriffen und behalten, aber nicht zurückgeschlagen. Dann sei auch Peter Dankert aus Brück hervorgesprungen und habe ihm mit einem Weinbergspfahl über den oberen Mund geschlagen, dass er angeschwollen und die Nase drei Tage geblutet habe. Die Beklagten behaupteten, in Notwehr gehandelt zu haben.

   

Zu dieser Zeit war Johann Heinen Schultheiß. Schöffen waren Johann Haaß und Peter Bings aus Brück, Johann Siemons und Mattheis Weingarts aus Pützfeld, Johann Schülter und Johann Löhr aus Denn.

   

 


Aus dem Hebebuch des Jahres 1788 vom Dingstuhl Brück ist zu entnehmen, dass zu Martini insgesamt 42 Zentner Getreide Grundpacht jährlich an das kurfürstliche Amt und damit an den Kurfürsten zu Köln entrichtet werden musste. Phillip Anton Delhaes, der damalige Schultheiß, war dafür verantwortlich, dass jeder seinen richtigen Anteil nach der Größe der wirtschaftlichen Fläche in die Zehntscheune brachte. Insgesamt gab es 1788 im Dingstuhl Brück 383 steuerpflichtige Bauern, davon entfielen auf Brück 79.  

Am 24. Juni 1773 wurde das Dorf Brück von einer Feuersbrunst heimgesucht. Die Hälfte des Dorfes brannte ab. Viel Vieh kam um. Ob auch Menschenleben zu beklagen waren, ist nicht berichtet.

   

Schultheiß und Schöffen des Dingstuhls Brück verfassten eine Bittschrift an den Kurfürsten, er möge die Bewohner von Brück beim Wiederaufbau unterstützen.

   

Hier das Bittgesuch wörtlich:

   

Bittgesuch an den Staat um Bauholz im Anschluß an die Feuersbrunst vom 24.Juni 1773

   

Hochwürdigster Erzbischof und Kurfürst, gnädigster Landfürst, Vater und Herr!

   

Das mit heiß-bittersten Tränen zu beweinende Schicksal hat unser höchst dero im Amt Altenahr gelegenes in vierzig Häusern bestandenes Dorf Brück dergestalten jämmerlichst getroffen, daß am 24. Tag des Monats Juni des Nachts zwischen 11 ad 12 Uhr eine so ungeheure Feuersbrunst an einen Tag und Ort, wo kein Feuer gemacht wird, entstanden und in einer halben Stund schier das halbe Dorf mit den besten und starksten Gebäuden, vielem Stück Schaaf und Rindviehe ohne Errettung des mindesten Hausgerät bei denen mehrigsten, dem Himmel sei es wehmütigst geklagt, in solcher Geschwindigkeit eingeäschert worden ist, dass um das Leben zu erretten, bloß, ohne Kleidung, ja einer nicht ohne große Leibsverwundung hat durch das Feuer mit höchster Lebensgefahr herauslaufen müssen.

   

Wann aber Ihre kurfürstlichen Gnaden höchst angeborene Milde und Barmherzigkeit landkundig ist, höchst dero Untertan mit einer freigiebigen Beisteuer bei der gleichen betrübsten Fällen unter die Arme zu greifen, als nehmen wir unsere vertröstliche Zuflucht zu Ihrer kurfürstlichen Gnaden, unseren gnädigsten Landesfürsten, Vater und Herrn höchst dieselben geruhen, gnädigst unser von gerichtswegen und Vorstehern Ihren untertänigst, demütig fußfälligstes Bitten mitleidigst zu erhören und denen durch den Brand ruinierten zur Wiederaufbauung eines Gebäudes jedem insbesondere durch ein hochlöbliches Forstamt aus höchst dero Büschen ein oder anderes Bauhölzchen anzuweisen, zu befehlen.

   

Die Unterdrückten, als wir von gerichtswegen dörfen, durch nie ermangelnden, inständig unaufhörliches Gebet, Gott den Allmächtigen anzuflehen, dass höchst dieselbe aus allspätenten Jahren zu glücklichst und fortdauernder rühmlichster Regierung erhalten wolle, inwessen mildester Anhoffung wir erstreben in alldienstester Submission Euer kurfürstlichen Gnaden unseres gnädigsten Landesfürsten Vatern und Herrn untertänigst treu gehorsamster Schultheiß, Schöffen und Vorstehern höchst dero Dingstuhls Brück im Amt Altenahr.

   

Wilhelm Josef Tirrthei Schultheiß Hubertus Schmitz Dionüsius Lückenbach Johannes Simons