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Hier in Brück gab es aber auch noch das so genannte “Haus Brück” oder auch “Weiher-Haus” genannt (Lage ! Heute noch “am Weiher”).
Alles was dazu gehörte, war auch Eigentum des Kurfürsten von Köln. Doch dieses Haus Brück wurde nicht an einen Bauern verpachtet, sondern mit diesem bedeutsamen Hof belehnte der Erzbischof und Kurfürst von Köln immer nur einen adligen Herrn, der das Haus Brück und das dazu gehörige Land solange besaß, wie er lebte. Dann fiel es wieder an den Kurfürsten zurück. Dieser vergab es wieder einem anderen vornehmen Herrn.

Folgende Namen sind mit dem Lehensgut Brück verbunden:
1370 von Brügge
1430 von Frankenhofen
1440 von Gudensberg (Godesberg)
1449 von Kessel
1632 von Disteling
1661 von Gruithausen
1769 von der Heyden (genannt Belderbusch)

Wer also das Haus Brück, das Weiherhaus zum Lehen bekam, der war ein reicher und mächtiger Mann.
Zu dem Hof gehörten 50 Morgen Acker, Wald, Wiese und Weingarten.
Das war aber der geringste Vorteil. Mit dem Haus Brück waren noch andere Einkünfte verbunden. Der jeweilige Inhaber des Weiherhauses bekleidete das Amt eines Erbforstmeisters und Erbwildschultheißen, d.h. hier war das Forstmeisteramt und das Wildgericht im erzbischöflichen Amt Altenahr.
Der Verwaltungsbereich Amt Altenahr stimmte nicht ganz überein mit dem so genannten Wald- und Wildbann, dem Revier, das das Weiherhaus zu verwalten hatte. Dieser Bereich reichte über die Grenzen des Amtes Altenahr hinaus. Es gehörten dazu auch Hönningen, Kesseling, Herrschbach, Weidenbach und noch einige andere Gebiete in der Eifel.
Über den gesamten Bereich hatte das Haus Brück die Gerichtsbarkeit, wenn Wildfrevel vor kamen, wenn die Teiche, Bäche und Flüsse nicht in Ordnung waren. Der Herr des Weiherhauses konnte dann bestimmte Strafgelder kassieren.
Außerdem hatte er noch weitere Einkünfte:
Er bekam ein Drittel des in seinem Bereich erlegten Wildes, den zehnten Teil der Abgaben der Bauern nebst Kleinabgaben an Hafer, Öl, Wachs, Hühnern, Trauben und Fischen.
Die Zehntscheune stand zunächst in Denn (Decem = 10), später in Brück.
Weitere Rechte und Satzungen, die mit dem Brücker Weiherhaus in Verbindung standen, gehen aus einem Wildförsterweistum von 1617 hervor (Weistum kommt von weisen, anweisen). Es sind die ersten aufgeschriebenen Gesetze und Verhaltensweisen.
Vor diesem galt das mündlich überlieferte Recht, das sich natürlich leicht verändern ließ, je nachdem, ob ein Herr streng oder milde mit seinen Untertanen umgehen wollte.

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