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Aus den Gerichtsprotokollen des 17. Jahrhundert geht hervor, daß der Herr des Weiherhauses sich nicht selbst um Wälder und Wild kümmerte. Er, der Oberwildschultheiß, hatte einen Wildförster angestellt. Der letzte Wildförster, der bei einem der Herren vom Hause Brück angestellt war, war ein Mann namens Johannes Schomacher aus Herrschbach. Er hatte also dafür zu sorgen, daß im Wald alles in Ordnung war und das die Mühlenläufe vorschriftsmäßig waren.
Zu dem oben erwähnten Gerichtsprotokoll wurde festgestellt, daß zu seiner Zeit die Wiesenbache schlecht im Stand waren. Es wurde auch im Protokoll darauf hingewiesen, daß die Leute, d.h. die Bauern, dem Wildförster zu gehorchen haben und das sie seine Anordnungen zu befolgen hätten.
Zum wiederholten Male sei darüber zu klagen, daß die Arbeiten am Weiher vernachlässigt wurden. Der Herr des Weiherhauses machte darauf aufmerksam, daß die Arbeiten am Weiher eine Gemeinschaftsaufgabe von allen Brücker Bauern sei.
Der Begriff Gerichtsprotokolle soll nachfolgend erklärt werden:
Das große Kurfürstentum Köln war in verschiedene Ämter eingeteilt. Eines war das Amt Altenahr. Diese bestand wiederum aus dem Dingstuhl Brück, dem Dingstuhl Altenahr, dem Dingstuhl Liers, aus den Vogtteien Hönningen und Kesseling und den Unterherrschaften Burgsahr, Kirchsahr, Lind, Vischel und Vensburg.
Ein Dingstuhl war ein kleiner Verwaltungsbereich mit einem Gerichtssitz.  Zu vergleichen mit einer großen Gemeinde, die heute allerdings keine richterliche Gewalt hat.
Brück war also auch ein Dingstuhl, eine Gemeinde, zu der Denn und Pützfeld gehörten.
Der Erzbischof und Kurfürst von Köln war oberster Herr und Richter über die Bürger. Er hatte in Altenahr, also auf dem Amt einen Amtmann, der in seinem Namen nach dem Rechten zu sehen hatte.
Der Amtmann wiederum setzte in jedem Dingstuhl einen Richter ein, der Schultheiß genannt wurde. Der Schultheiß hatte aber nicht allein zu entscheiden. Ihm wurden Schöffen zur Seite gestellt, die aus den drei Ortsteilen Brück, Denn und Pützfeld kamen.
Der Schultheiß rief mehrmals im Jahr zu einem Geding, zu einer Versammlung, auf. Dann mussten die Schöffen aus den drei Ortsteilen vollzählig erscheinen. Außerdem kamen die Dorfbewohner zusammen und jeder konnte vorbringen, was ihm nicht gefiel oder worüber er sich zu beklagen hatte. Ein Gerichtsschreiber hielt alles schriftlich fest, was verhandelt wurde. Er war meist der Einzigste, der lesen und schreiben konnte. So sind aus der kurkölnischen Zeit vor allem aus den Jahren 1605 – 1795 noch viele Begebenheiten erhalten, die in den Gerichtsprotokollen des kurfürstlichen Dingstuhls Brück aufgeschrieben sind.
Dieser dicke Band liegt heute im Staatsarchiv in Koblenz (schwer zu lesen, vergilbt, zerrissen, verblast, Fehler, Verschnörkelungen).
So war am 11. Januar 1612 ein Geding, d.h. eine Versammlung. Leiter des Gerichts, also Schultheiß, war zu dieser Zeit Johann Krämer. Zunächst befiehlt er den Leuten Ruhe und Ordnung und fordert sie dann auf zu sagen, was im Dorf nicht in Ordnung sei. Da meldete sich zuerst Rentmeister Nelles, Angestellter vom Amte Altenahr. Er nennt einige Bauern, die noch nicht ihre Pacht bezahlt haben. Diese treten verschämt vor und werden vom Gericht aufgefordert, Fehlendes sofort zu begleichen. Auch sonst wird von sträflichem Tun berichtet.
Ein Wirt aus Brück tritt vor und berichtet, daß Christian Ulrich und Andreas Ley ihre Zechschulden noch nicht bezahlt haben. Christian Ley wehrt sich und behauptet, daß der Wein und das Bier bei dem Wirt zu schlecht zu trinken gewesen sei, da die Getränke mit Wasser gestreckt wären. Auch in Pützfeld sollen die Leute Wein gefertigt haben, der niemals verkauft werden dürfe.
Der Schultheiß und die Schöffen setzten eine Frist von 14 Tagen, in der die Übelstände abzustellen sind.
Schließlich meldet sich Dionüsius Lückenbach. Er berichtet: In einem Hause in Brück hat man zu lange zusammengesessen und getrunken, daß man sich übergeben musste und das man sich mit einem „Pott“ auf den Kopf geworfen hat, daß das Blut herausfloß.

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