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(Zur Zeit der Germanen und auch im frühen Mittelalter urteilte man auf der Dingstätte nach dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht. Erst vom 13. bis 16. Jahrhundert schrieb man diese Gewohnheitsrechte auf und nannte diese Niederschrift „Weistum“, da es demRecht den Weg „weisen“ sollte. Es sind die ersten aufgeschriebenen Gesetze und Verhaltensweisen. Vor diesen galt nur das mündlich überlieferte Recht, das sich natürlich leicht verändern ließ. Je nachdem, ob ein Herr streng oder milde mit seinen Untertanen umgehen wollte.)  

Aus den Gerichtsprotokollen des 17. Jahrhunderts geht hervor, dass der Herr des Weiherhauses sich nicht selbst um Wälder, Wild und Gewässer kümmerte, sondern er, der Oberwildschuldheiß, wie er sich nannte, hatte einen so genannten „Wildförster“ angestellt. Der letzte Wildförster, der bei einem der Herren vom Hause Brück angestellt war, kam aus Herschbach und hieß Johannes Schomacher.

 

Er hatte also dafür zu sorgen, dass im Wald alles in Ordnung war und dass die Mühlenläufe vorschriftsmäßig waren.

 

In dem oben erwähnten Gerichtsprotokoll wurde festgestellt, dass zu seiner Zeit die Wiesenbäche schlecht im Stand waren.

 

Es wurde im Protokoll auch darauf hingewiesen, dass die Bauern dem Wildförster zu gehorchen und seine Anordnungen zu befolgen haben.

 

Zum wiederholten Male sei darüber zu klagen, dass die Arbeiten am Weiher vernachlässigt worden waren und der Herr des Weiherhauses machte darauf aufmerksam, dass die Arbeiten am Weiher eine Gemeinschaftsaufgabe von allen Brücker Bauern sei.

 

Bezüglich der Gerichtsprolle kann folgendes erklärt werden: Das große Kurfürstentum Köln war in verschiedene Ämter eingeteilt; eines war auch das Amt Altenahr.

 

Das Amt Altenahr wiederum bestand aus dem Dingstuhl Brück, dem Dingstuhl Altenahr, dem Dingstuhl Liers, aus den Vogteien Hönningen und Kesseling und den Unterherrschaften Burgsahr, Kirchsahr, Lind, Vischel und Vensburg.

 

Ein Dingstuhl war ein kleiner Verwaltungsbereich mit einem Gerichtssitz, heute zu vergleichen mit einer großen Gemeinde, die in unserer Zeit allerdings keine richterliche Gewalt hat. Brück war also auch ein Dingstuhl, eine Gemeinde, zu der Denn und Pützfeld gehörten.

 

 

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