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Johann Weber beschwerte sich, dass ihm geliehenes Werkzeug nicht zurückgegeben wurde.  

Der Schultheiß gab noch bekannt, dass in den nächsten Tagen bei Bauer Johann Tillmanns versteigert wird, da er auch nach der zweiten Mahnung noch nicht seinen Pachtzins bezahlt hat.

   

Die Schöffen machen darauf aufmerksam, dass die Bewohner von den Ortsteilen Brück, Denn und Pützfeld gleiches Recht haben und dass sie bei der Versteigerung alle mitsteigern dürfen.

   

So oder ähnlich verliefen die vielen Zusammenkünfte, die Dinge, die damals bei uns abgehalten wurden. Sie fanden immer in Brück statt. Aus einem Gerichtsprotokoll geht hervor, dass der Schultheiß vom Dingstuhl Brück in Pützfeld wohnte. Zum Ding kam man fast immer an einem Mittwoch zusammen.

   

Es wird vom Mittwoch, dem 8. Januar 1614 berichtet, dass der Schultheiß Johann Krämer oft Ärger mit den Schöffen hatte. Der aus Denn, Johann Schülter, kam einfach nicht immer. Der von Brück, Wilhelm Weber, kam oft zu spät. Der Schultheiß erinnerte sie dann immer durch eine Geldstrafe von 5 Talern (1 Taler etwa 3 Mark bzw. 1,53 Euro) an ihre Pflicht.

   

Die Schöffen hatten aber auch ihre besonderen Rechte, obwohl sie einfache Bauern waren, wie die anderen Bewohner des Dorfes. Sie durften 32 Schafe und einen Widder halten, jeder andere Bauer nur 30 Schafe. Außerdem hatten die Schöffen das Recht der Vortrift. Sie durften zuerst mit ihrem Vieh über die Fluren, die Allmenden gehen, wo man die Schafe weiden lassen konnte.

   

Blieb ein Bauer unentschuldigt oder ohne durch seine Frau vertreten zu sein vom Geding fern, so wurde er mit 4 Talern bestraft. Alle mussten erscheinen und vorbringen, was vorgefallen war.

   

 

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